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Bescheid: Berufung
• Gegen eine Erledigung, die keinBescheidist, kann keine Berufung eingebracht werden - (§ 73 Krntn. LAO)
In einer Wendung in einer Erledigung "... kann ... nicht nähergetreten werden" wird die Ablehnung des Antrages nicht klar und zweifelsfrei zum Ausdruck gebracht; die angefochtene Erledigung kann daher nicht als Bescheid gewertet werden. (Abweisung)
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