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SWK 33, 15. November 1995, Seite 135

VfGH: Flächenwidmungspläne

Verfassungsrechtliche Grundsätze für Anspruch aufRückübereignungvonenteignetenund nicht widmungsmäßig beanspruchten Liegenschaften - (hier: Aufhebung eines Flächenwidmungsplanes)

Der Flächenwidmungsplan der Stadt Feldkirch sah die Widmung verschiedener Privatgrundstücke als Vorbehaltsflächen "Öffentliches Grün, Stellfläche und Sport (ÖG, ST, SP)" seit nahezu 17 Jahren vor. Eine dieser Widmung folgende weitere Maßnahme (Enteignung für bauliche Maßnahmen) fand nicht statt. Ob das Planungsziel in weiterer Zukunft verwirklicht werden wird, war nicht bekannt. Der Landesvolksanwalt von Vorarlberg beantragte die Aufhebung des Flächenwidmungsplanes wegen Gesetzwidrigkeit deshalb, da das vorgegebene Planungsziel seit über 15 Jahren nicht verwirklicht worden sei. Die Stadt Feldkirch hielt dem entgegen, daß die 15-Jahres-Frist mit jeder Überprüfung des Flächenwidmungsplanes (Ergänzung bzw. Abänderung) neu zu laufen beginne.

Der VfGH lehnte die Auffassung der Stadt Feldkirch ab und argumentierte:

"Auf diese Art könnte, wenn der Verordnungsgeber in periodischen Abständen eine Willenskundgebung über seine unveränderte Planungsabsicht vornimmt, die Vorbehaltswidmung ohne zeitliche Begrenzung ...

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