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SWK 33, 15. November 1995, Seite 691

Zur Problematik der Teilhaberversicherung

(A. B.) - Als Teilhaberversicherung kann nur eine bloße Ablebensversicherung, nicht jedoch auch eine Er- und Ablebensversicherung angesehen werden, weil die für den Erlebensfall vorgesehene Versicherungssumme nicht dazu dient, das für eine Teilhaberversicherung typische Risiko abzudecken, das im Ableben eines Gesellschafters und in den mit der Abfindung seiner Erben verbundenen finanziellen Belastungen "der übrigen Gesellschafter" besteht. Eine Teilhaberversicherung als Lebensversicherung kann aber auch nicht als zum gewillkürten Betriebsvermögen gehörend angesehen werden. Eine Lebensversicherung als Vermögenswert, dessen Verfügbarkeit von einem zweifelsohne in die private Sphäre fallenden Geschehnis abhängig ist, gehört zum notwendigen Privatvermögen, weil Vertragsverhältnisse, die den Privatbereich der Gesellschafter betreffen, bei der Gewinnermittlung einer Personengesellschaft außer Betracht zu lassen sind. Es müssen daher Aufwendungen und Erträge aus einer von einer Personengesellschaft auf das Leben der Gesellschafter geschlossenen Lebensversicherung bei der Ermittlung der Einkünfte der Gesellschafter stets außer Ansatz bleiben (Erkenntnis des

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