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Durchführungserlaß zum UStG 1994: Der Ort der sonstigen Leistung gemäß § 3 a (Kolacny)
Erster Schritt zu einem umfassenden neuen Durchführungserlaß
VON DR. PETER KOLACNY
Unter der GZ 09 0350/2-IV/9/95 vom hat das Finanzministerium einen ausführlichen Erlaß zum § 3 a des Umsatzsteuergesetzes 1994 herausgegeben. Damit wurde der erste Schritt zu einem umfassenden Durchführungserlaß gesetzt, der den bisherigen Durchführungserlaß zum Umsatzsteuergesetz 1972 vom ersetzen soll. Ebenso wie der Durchführungserlaß aus dem Jahre 1972 greift auch der vorliegende Erlaß auf deutsche Vorbilder zurück. Dabei handelt es sich insbesondere um die Abschnitte 32 bis 42 der deutschen Umsatzsteuer-Richtlinien 1992 (UStR 1992).
Im folgenden soll - bevor der Erlaß im Wortlaut wiedergegeben wird - auf einzelne Bestimmungen besonders hingewiesen werden.
Abschnitt 3 (Besorgungsleistungen)
Zu Abs. 1: Anders als nach der deutschen Verwaltung und Judikatur liegt auch ein Besorgen vor, wenn ein Unternehmer für Rechnung eines anderen im eigenen Namen Leistungen an einen Dritten erbringt (sog. "Leistungsverkauf"). Nach deutscher Auslegung ist ein Besorgen insbesondere nicht auf die Leistungen der Zwischenvermietungsunternehmer anzuwenden (der Verzicht auf die Steuerfreiheit bei der Vermietung und Verpachtung von Grundstücken war...