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SWK 30, 20. Oktober 1995, Seite R 118

Gesetzesaufhebung: Wirkung

Die Aufhebung eines Gesetzes durch denVerfassungsgerichtshofhat auf die vor der Aufhebung verwirklichten Tatbestände mit Ausnahme des Anlaßfalles keine Wirkung, sofern der VfGH nicht in seinem aufhebenden Erkenntnis anderes ausspricht - (§ 140 Abs. 7 BVG)

Der beschwerdeführenden AG wurde eine Mautstraßenerhaltungsabgabe von 67.541.572 S zuzüglich Säumniszuschlag vorgeschrieben. Die AG erhob zunächst am Beschwerde vor dem Verfassungsgerichtshof, die dort am einlangte. Mit Beschluß vom , B 344/95, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung dieser Beschwerde mit folgender Begründung ab:

"Die beschwerdeführende Gesellschaft macht ausschließlich Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegenden gesetzlichen Bestimmungen, nämlich des dritten Abschnittes (,Mautstraßenerhaltungsabgabe‘) des Salzburger Umweltfondsgesetzes, LGBl. für das Land Salzburg Nr. 50/1992, geltend. Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom , G 154/94 u. a., die genannten Gesetzesbestimmungen, gegen die die beschwerdeführende Gesellschaft Bedenken äußert, als verfassungwidrig aufgehoben. Die Gesetzes...

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