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SWK 30, 20. Oktober 1995, Seite R 118
Nachsicht: Bewilligung
• EineNachsichtkann nur bewilligt werden, wenn die Einhebung der Abgabenschuldigkeiten nach Lage des Falles unbillig wäre - (§ 236 Abs. 1 BAO), (Abweisung)
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