Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Zuhälter: Gewerbebetrieb
• Die Einkünfte einesZuhälterssind als Einkünfte aus Gewerbebetrieb steuerpflichtig - (§ 23 EStG 1972)
Der Beschwerdeführer war in den Streitjahren als Zuhälter tätig; die Tätigkeit der von ihm vermittelten Prostituierten wurde in verschiedenen Wohnungen in Wien und Niederösterreich ausgeübt. Weiters war er vom Juni 1983 bis Juli 1985 Alleingesellschafter der A. H. GmbH, die mehrere Bordelle betrieb. Der Beschwerdeführer hatte keine Aufzeichnungen geführt. Es wurden sowohl beim Beschwerdeführer selbst als auch bei der A. H. GmbH Gewinne aus Gewerbebetrieb aufgrund der von Prostituierten und Mitarbeitern gemachten Aussagen über die durchschnittlichen monatlichen "Mietezahlungen" geschätzt. Weiters dienten als Grundlagen der Schätzung die aufgrund der Angaben der Prostituierten sowie Ermittlungen des Prüfers bei Gesundheits- und Meldeämtern erhobenen Beschäftigungszahlen, woraus auch auf die Anzahl der Kunden geschlossen werden konnte. Auf diese Weise wurden die Eintrittsgelder und "Vermittlungsgebühren" geschätzt. Der Gewinn wurde mit 15% des schätzungsweise ermittelten Umsatzes angesetzt. Die Gewinne der GmbH wurden bei der Ermittlung des Einkommens des Beschwerdeführers als verdeckte Gewinnauss...