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SWK 30, 20. Oktober 1995, Seite 115

Abgabennachsicht

Ein Vermögensverlust ist für sich allein kein Grund für eineAbgabennachsicht- (§ 236 Abs. 1 BAO)

Die Beschwerdeführerin hat im Jahr 1979 einen sogenannten "Hausanteilschein" erworben. Dabei handelte es sich um eine treuhändig gehaltene unechte stille Beteiligung (Einlage 100.000 S) an einer GmbH & Co. KG, die als "Hotelgesellschaft" Einkünfte aus Gewerbebetrieb erklärte. Die Abgabenbehörde beurteilte die Einkünfte der KG in der Folge als solche aus Vermietung und Verpachtung, wodurch sich ein Betriebsaufgabegewinn ergab, der in einem Bescheid über die einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften für 1986 festgestellt und anteilig der Beschwerdeführerin zugerechnet wurde. Der Feststellungsbescheid erwuchs in Rechtskraft. Die Beschwerdeführerin ersuchte um Nachsicht des entsprechenden Steuerbetrages (13.534 S). Sie habe darauf vertraut, eine besonders sichere Geldanlage zu tätigen. Nun habe sich aber herausgestellt, daß sie ihre Einlage abschreiben müsse, weil über das Vermögen der Initiatoren der Hausanteilscheine bzw. über das Vermögen ihrer Gesellschaften das Konkursverfahren eröffnet worden sei. Die Finanzbehörde wies die Berufung ab.

"Die Beschwerdeführerin stellt den Vermögensver...

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