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SWK 30, 20. Oktober 1995, Seite R 115
Bescheidaufhebung durch Dienstaufsicht: Frist
• Die einjährige Frist, innerhalb welcher ein Bescheid imDienstaufsichtswegaufgehoben werden kann, beginnt mit der formellen Rechtskraft des aufzuhebenden Bescheides - (§ 302 Abs. 1 BAO), (Abweisung)
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