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SWK 30, 20. Oktober 1995, Seite 115

Bescheidaufhebung durch Dienstaufsicht: Frist

Die einjährige Frist, innerhalb welcher ein Bescheid imDienstaufsichtswegaufgehoben werden kann, beginnt mit der formellen Rechtskraft des aufzuhebenden Bescheides - (§ 302 Abs. 1 BAO), (Abweisung)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. DIETRICH ROESSLER (VfGH-ERKENNTNISSE) UND PROF. DR. FRANZ WEILER (VwGH-ERKENNTNISSE)
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