Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Schätzung: Unsicherheit
• Derjenige, der zu einerSchätzungbegründet Anlaß gibt, muß die mit jeder Schätzung verbundene Unsicherheit hinnehmen - (§ 145 WAO)
Es liegt im Wesen einer Schätzung, daß die auf diese Weise ermittelten Größen die tatsächlich ermittelten Ergebnisse nur bis zu einem mehr oder weniger großen Genauigkeitsgrad erreichen.
()