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SWK 30, 20. Oktober 1995, Seite R 113

Schätzung: Unsicherheit

Derjenige, der zu einerSchätzungbegründet Anlaß gibt, muß die mit jeder Schätzung verbundene Unsicherheit hinnehmen - (§ 145 WAO)

Es liegt im Wesen einer Schätzung, daß die auf diese Weise ermittelten Größen die tatsächlich ermittelten Ergebnisse nur bis zu einem mehr oder weniger großen Genauigkeitsgrad erreichen.

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. DIETRICH ROESSLER (VfGH-ERKENNTNISSE) UND PROF. DR. FRANZ WEILER (VwGH-ERKENNTNISSE)
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