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SWK 30, 20. Oktober 1995, Seite 113

Getränkesteuer Stmk.

Ein Bescheid, mit demGetränkesteuerfestgesetzt wird, tritt an die Stelle der Selbstbemessung und kann mit Berufung voll angefochten werden - (§ 2 Abs. 1 Stmk. Getränkeabgabegesetz), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. DIETRICH ROESSLER (VfGH-ERKENNTNISSE) UND PROF. DR. FRANZ WEILER (VwGH-ERKENNTNISSE)
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