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Getränkesteuer Stmk.
• Ein Bescheid, mit demGetränkesteuerfestgesetzt wird, tritt an die Stelle der Selbstbemessung und kann mit Berufung voll angefochten werden - (§ 2 Abs. 1 Stmk. Getränkeabgabegesetz), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
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