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SWK 30, 20. Oktober 1995, Seite 112

Zeugengebühr für Selbständige

Einem Selbständigen gebührt eineZeugengebührin der Höhe des tatsächlich entgangenen Einkommens nur dann, wenn er nachweist, daß er die während der durch die Erfüllung der Zeugenpflicht versäumten Zeit angefallenen Tätigkeiten, die dem Zeugen Einkommen gebracht hätten, nach Rückkehr vom Gericht nicht durchführen konnte - (§ 18 Gebührenanspruchgesetz)

Der Beschwerdeführer, der als Zeuge geladen war, beanspruchte als Entschädigung für Zeitversäumnis 1940 S, das Gericht bewilligte nur 294 S.

Der Beschwerdeführer legte eine Bestätigung der Fa. G-GmbH vor, in welcher sein Einkommensentgang in der verzeichneten Höhe bestätigt wurde. Darin wurde bestätigt, daß zwischen der GmbH und dem Beschwerdeführer als Unternehmensberater ein aufrechtes Werkvertragsverhältnis bestehe, welches das Honorar nach tatsächlich erbrachter Arbeitsleistung bestimme. Hiebei sei gemäß dem Honorartarif der Berufsgruppe der Unternehmensberater ein Stundensatz von 970 S zuzüglich Umsatzsteuer vereinbart worden. Der Beschwerdeführer müsse diese Leistungen persönlich erbringen. Er habe am wegen einer gerichtlichen Ladung zwischen 10.40 und 12.20 Uhr die ihm beauftragte Tätigkeit nicht verrichten k...

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