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SWK 30, 20. Oktober 1995, Seite 111

VfGH: Aufenthaltsbewilligung

Versagung derAufenthaltsbewilligungmangels Sicherung des Lebensunterhaltes. Grundrecht auf Achtung des Privat- und Familienlebens ist zu beachten - (Art. 8 Abs. 2 EMRK, § 5 Abs. 1 AufG und § 10 Abs. 1 FrG)

Die Ausschließungsgründe nach § 5 Abs. 1 AufG bzw. § 10 Abs. 1 FrG sind nach dem Grundsatz der verfassungskonformen Interpretation von Gesetzen wie folgt auszulegen:

Die Behörde hat ... auch in jedem Fall, in dem die Versagung der Aufenthaltsbewilligung mangels Sicherung des Lebensunterhaltes und/oder einer für Inländer ortsüblichen Unterkunft in das Grundrecht des Fremden auf Achtung des Privat- und S. 112Familienlebens eingreifen würde, zu prüfen, ob die Versagung der Bewilligung aus den in Art. 8 Abs. 2 EMRK umschriebenen öffentlichen Interessen, insbesondere mit Rücksicht auf das "wirtschaftliche Wohl des Landes" und den "Schutz der Gesundheit", notwendig ist, und dabei auch auf die privaten und familiären Interessen des Bewilligungswerbers Bedacht zu nehmen (vgl. dazu auch VfSlg. 1336/1993). (Aufhebung)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. DIETRICH ROESSLER (VfGH-ERKENNTNISSE) UND PROF. DR. FRANZ WEILER (VwGH-ERKENNTNISSE)
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