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SWK 30, 20. Oktober 1995, Seite 111

VfGH: Überlassung von Bildträgern

Entgelt für Überlassung von Bildträgern- keine Aufzeichnungspflicht bezüglich der Person, der ein Bildträger entgeltlich überlassen wird (teilweise Aufhebung von Vorschriften des Vorarlberger Kriegsopferabgabegesetzes, Vorarlberger LGBl. 40/1989)

Die Aufzeichnungspflicht der Personen, denen ein Bildträger entgeltlich überlassen wird, verstößt gegen den durch Art. 8 MRK gewährleisteten Schutz des Privatlebens. (Gesetzesaufhebung)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. DIETRICH ROESSLER (VfGH-ERKENNTNISSE) UND PROF. DR. FRANZ WEILER (VwGH-ERKENNTNISSE)
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