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SWK 30, 20. Oktober 1995, Seite B 64

Dienstvertrag ­ Werkvertrag

Ist eine Person grundsätzlich verpflichtet, eine fixe Arbeitszeit einzuhalten, und wird sie hiefür mit einem von der Erbringung einzelner Leistungen unabhängigen monatlichen Pauschalhonorar entlohnt, wobei die Beiziehung von Gehilfen zur Durchführung der Erbringung der vertragsmäßigen Leistung von der ausdrücklichen Zustimmung des Arbeitgebers abhängig gemacht wird, muß trotz der Bezeichnung als Werkvertrag von einem Dienstvertrag ausgegangen werden. (Zu § 1151 ABGB; 8 Ob A 252/94)

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