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Behinderteneinstellungsgesetz auch für ausländische Missionen
Ausländische Missionen sind - anders als internationale Organisationen - von der Anwendung des BehEinstG nicht ausgenommen. Bei einer ausländischen Botschaft in Wien beschäftigte Arbeitnehmer unterliegen demnach österreichischem privaten Arbeitsrecht. (Zu § 8 Abs. 2 BehEinstG; , 93/09/0358)