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Einheitliche Feststellung bei atypisch stiller Unterbeteiligung
Über den Abzug von Aufwendungen eines am Gesellschaftsanteil an einer Personengesellschaft atypisch Unterbeteiligten kann nur dann im Verfahren der einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellung der Einkünfte aus der Hauptgesellschaft entschieden werden, wenn auch die Hauptgesellschaft mit der Einbeziehung der Unterbeteiligung in ihr Feststellungsverfahren einverstanden ist (BFH , IV R 135/92, in Betriebs-Berater Heft 33/1995, 1676).