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SWK 30, 20. Oktober 1995, Seite 647

Sorgfaltspflichten bei innergemeinschaftlichen sonstigen Leistungen? (Rief)

Dr. Roland Rief

Der Lieferant muß die UID-Nummer des Leistungsempfängers überprüfen lassen

VON DR. ROLAND RIEF

Steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen müssen quartalsweise in Zusammenfassenden Meldungen (ZM) gemeldet werden (Art. 21 Abs. 3 und 6 UStG 1994). Daneben treffen den Lieferanten gewisse Sorgfaltspflichten, die sicherstellen sollen, daß der Empfänger im Bestimmungsland den Tatbestand des innergemeinschaftlichen Erwerbs verwirklicht.

Diese Sorgfaltspflichten bestehen vor allem darin, die vom Leistungsempfänger angegebene Umsatzsteueridentifikationsnummer durch ein Bestätigungsverfahren i. S. d. Art. 28 Abs. 2 UStG 1994 vom UID-Büro (CLO) im Rahmen des Mehrwertsteuer-Informationsaustausch-Systems (MIAS oder VIES) überprüfen zu lassen. Verletzt der Lieferant seine Sorgfaltspflichten und liegen die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit der (innergemeinschaftlichen) Lieferung tatsächlich nicht vor, so hat der Lieferant für den Steuerausfall einzustehen und schuldet die (entgangene) österreichische Umsatzsteuer. Der Unternehmer ist hingegen - trotz Fehlens der Voraussetzungen der Steuerbefreiung des Art. 7 Abs. 1 UStG 1994 - geschützt, wenn er die Sorgfaltspflichten beachtet hat und die UID-Nummer des Leistungsempfängers in einem Bestätigungsverfahren nach Art. 28 Abs. 2 UStG 1994 ü...

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