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Sonstige Einkünfte: Rückzahlung
• Auch dieRückzahlungvon mit einem festen Steuersatz besteuerten sonstigen Einkünften ist als Werbungskosten beim laufenden Arbeitslohn zu berücksichtigen - (§ 16 Abs. 2 EStG 1988), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
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