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Ein SRB-Ersatzbeschluss kann der bescheidmäßigen Vorschreibung von Beiträgen für den Einheitlichen Abwicklungsfonds nachträglich eine tragfähige Rechtsgrundlage verschaffen
https://doi.org/10.47782/oeba202303022302
VO (EU) 806/2014, § 123a Abs 2 BaSAG.
Ein SRB-Beschluss, der einen vorangehenden (von den Unionsgerichten für nichtig erklärten) SRB-Beschluss übergangslos ersetzt, bildet auch eine tragfähige Rechtsgrundlage für eine von der FMA bereits zuvor bescheidmäßig vorgenommene Vorschreibung von Beiträgen zum Abwicklungsfinanzierungsmechanismus.
[Mit Mandatsbescheid vom übermittelte die FMA als nationale Abwicklungsbehörde gem § 123a Abs 2 BaSAG dem mitbeteiligten Kreditinstitut den Beschluss des einheitlichen Abwicklungsausschusses (SRB) vom (SRB-Beschluss) und schrieb ihr Beiträge für den Einheitlichen Abwicklungsfonds für das Jahr 2017 vor.
Neben der Verfolgung des nationalen Rechtswegs erhob das Kreditinstitut gegen den SRB-Beschluss Nichtigkeitsklage an das EuG. Das EuG erklärte den SRB-Beschluss zunächst für nichtig (EuG , T 414/17), über Rechtsmittel des SRB hob dann jedoch der EuGH das Urteil des EuG auf und erklärte den SRB-Beschluss für nichtig, soweit er das mitbeteiligte Kreditinstitut betrifft; zugleich aber verfügte der EuGH die Aufrechterhaltung der Wirkungen des SRB-Beschlus...