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SWK 35, 10. Dezember 1995, Seite 150

Finanzstrafverfahren: Schmuggel

Bei Schmuggel ist einWertersatzallen Personen, die als Täter, andere an der Tat Beteiligte oder Hehler vorsätzlich Finanzvergehen hinsichtlich der dem Verfall unterliegenden Gegenstände begangen haben, anteilsmäßig aufzuerlegen - (§ 19 Abs. 6 FinStrG)

"Nach § 23 Abs. 2 FinStrG sind bei der Bemessung der Strafe die Erschwerungs- und die Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen ... Bei der von der belangten Behörde vorgenommenen Ausmittlung der Anteile des Wertersatzes auf den Beschwerdeführer, den Schmuggler und einen weiteren Hehler handelt es sich um die Lösung einer Ermessensfrage ... Der Beschwerdeführer behauptet in diesem Zusammenhang lediglich, er habe die Ware ,nur kurzfristig‘ in Händen gehabt und sei weit weniger involviert gewesen als die beiden anderen Täter. Damit kann der Beschwerdeführer aber keinen der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle unterliegenden Ermessensfehler der belangten Behörde aufzeigen, sodaß die von der belangten Behörde (wenn auch knapp, so doch überprüfbar begründete) Ermessensübung in Gestalt der Wahl eines den Beschwerdeführer treffenden Prozentsatzes von 25 (bzw. einem Drittel) nicht als Ermessensfehler zu beanstanden ist." (Abweisu...

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