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SWK 35, 10. Dezember 1995, Seite 150

Rechtsgebühr: Dienstbarkeit

Für die Einräumung oder Erweiterung einerDienstbarkeitist vom Entgelt eine Rechtsgebühr von 2% zu entrichten - (§ 33 TP 9 GebG), (Abweisung)

(, 94/16/0104)

Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. DIETRICH ROESSLER (VfGH-ERKENNTNISSE) UND PROF. DR. FRANZ WEILER (VwGH-ERKENNTNISSE)
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