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ÖBA 3, März 2023, Seite 221

Eine natürliche Person, deren deliktisches Verhalten einer juristischen Person zugerechnet werden soll, hat im gesamten Verwaltungsstrafverfahren gegen diese juristische Person Parteistellung

https://doi.org/10.47782/oeba202303022103

§ 11, 34, 35 FM-GwG; § 22 Abs 6 FMABG, § 9 VStG.

Eine natürliche Person, deren deliktisches Verhalten der juristischen Person zugerechnet werden soll, ist im gesamten Verwaltungsstrafverfahren gegen diese juristische Person Partei iSd § 32 VStG und es kommen ihr damit alle aus dieser Parteistellung erfließenden prozessualen Rechte zu. Der Gesetzgeber hat der FMA in der Sonderverfahrensbestimmung des § 22 Abs 6 FMABG einen weiten Spielraum beim Absehen von der Bestrafung eingeräumt. Die Verwaltungsstrafverfahren gegen natürliche und juristische Personen stehen nicht in einem Abhängigkeitsverhältnis.

Eine Tatanlastung, die sich nicht darauf festlegt, ob die Erfüllung des Tatbestandes des § 35 Abs 1 FM-GwG oder jenes des Abs 2 leg cit angenommen wird, enthält einen unzulässigen Alternativvorwurf und ist daher rechtswidrig. Die Korrektur eines unzulässigen Alternativvorwurfs rechtfertigt aber für sich allein noch keine Herabsetzung der Strafe.

[Mit Straferkenntnis der FMA wurde über ein Kreditinstitut wegen Verstößen gegen § 11 Abs 1 Z 1 FM-GwG eine Geldstrafe verhängt. Das BVwG bestätigte den Schuldspruch nach Maßga...

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