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SWK 35, 10. Dezember 1995, Seite 734

Anführung von Gesellschaftern einer nach bürgerlichem Recht nicht rechtsfähigen Personenvereinigung im Spruch von Umsatzsteuerbescheiden (BMF)

Anführung von Gesellschaftern einer nach bürgerlichem Recht nicht rechtsfähigen Personenvereinigung im Spruch von Umsatzsteuerbescheiden

(BMF) - Sind nach bürgerlichem Recht nicht rechtsfähige Personenvereinigungen (Personengemeinschaften), wie etwa GesBR und (schlichte) Miteigentumsgemeinschaften Abgabenschuldner (z. B. nach dem UStG), so sind deren Gesellschafter (Mitglieder) dem § 6 Abs. 2 BAO zufolge Gesamtschuldner der vom Gebilde geschuldeten Abgaben (z. B. ; , 95/13/0031).

Gegen solche Gebilde ist wegen Fehlens der bürgerlichen Rechtsfähigkeit keine zwangsweise Einbringung möglich (z. B. 128 BIgNR 15. GP, 23). Dennoch sind (u. a. in Entsprechung der Entscheidungspflicht des § 311 Abs. 1 BAO über von ihnen eingereichte Abgabenerklärungen) an sie gerichtete Abgabenbescheide zu erlassen.

Werden solche Bescheide z. B. an A- und Mitges, B- und Mitbes, ARGE-X Brückenbau, Hausgemeinschaft 1010 Wien, C-Straße Nr. 1, oder an die Erben nach Y gerichtet, so stellen die Bescheide keine Leistungsgebote an die Gesellschafter (Mitglieder) dar (vgl. z. B. ; , 89/17/0193).

Erweisen sich Maßnahmen der zwangsweisen Einbringung hinsichtlich derartiger Abgaben als nötig...

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