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SWK 35, 10. Dezember 1995, Seite 731

Schenkung von GmbH-Anteilen unter Fruchtgenußvorbehalt (Achatz, Szep)

Univ.-Doz. Dr. Markus Achatz und Dr. Christoph Szep

: keine Börsenumsatzsteuerpflicht!

UNIV.-DOZ. DR. MARKUS ACHATZ UND DR. CHRISTOPH SZEP

Die Schenkung von GmbH-Anteilen unter Fruchtgenußvorbehalt löst keine Schenkungssteuer aus, wenn der nach den §§ 15-17 BewG kapitalisierte Wert des Fruchtgenußrechts den gemeinen Wert des Anteils (§ 13 BewG) übersteigt.

Darüber hinaus stellt sich die Frage, ob der Vorgang Börsenumsatzsteuer auslöst. Dies wäre dann der Fall, wenn man das vorbehaltene Fruchtgenußrecht als Entgelt für den übertragenen Anteil qualifiziert (vgl. § 18 KVG). Im Erkenntnis vom , 94/16/0261, hat der VwGH den Gegenleistungscharakter des vorbehaltenen Fruchtgenußrechts und damit die Börsenumsatzsteuerpflicht verneint.

Sachverhalt des VwGH-Erkenntnisses vom

Der Geschenkgeber hatte sich anläßlich der Schenkung von GmbH-Anteilen das lebenslängliche und unentgeltliche Fruchtgenußrecht vorbehalten. Zugleich wurde in einem Syndikatsvertrag festgelegt, daß die Geschenknehmer von ihrem Stimmrecht ausnahmslos im gleichen Sinne wie der Geschenkgeber Gebrauch zu machen haben. Der Schenkungsvertrag enthielt eine Bestimmung, wonach die Schenkung gegenstandslos und die geschenkten Stammeinlagen vorbehaltslos an den Geschenkgeber...

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