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SWK 13, 1. Mai 1995, Seite R 52

Fremdenverkehrsabgabe Stmk.

Ein Einfamilienhaus in der Steiermark, das überwiegend während des Wochenendes, des Urlaubes und der Ferien bewohnt wird, unterliegt der steiermärkischenFremdenverkehrsabgabe- (§ 9 a Stmk. FrVerkAbgG), (Abweisung)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. DIETRICH ROESSLER (VfGH-ERKENNTNISSE) UND PROF. DR. FRANZ WEILER (VwGH-ERKENNTNISSE)
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