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SWK 13, 1. Mai 1995, Seite R 52
Fremdenverkehrsabgabe Stmk.
• Ein Einfamilienhaus in der Steiermark, das überwiegend während des Wochenendes, des Urlaubes und der Ferien bewohnt wird, unterliegt der steiermärkischenFremdenverkehrsabgabe- (§ 9 a Stmk. FrVerkAbgG), (Abweisung)
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