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Bürogebäude eines Steuerberaters
• Die Nutzungsdauer des Bürogebäudes einesSteuerberaterskann mit 50 Jahren angenommen werden - (§ 8 Abs. 1 EStG 1988)
Der Beschwerdeführer erwarb im November 1988 ein altes, an der Stadtmauer gelegenes Gebäude, das er in ein Bürogebäude für seine Steuerberatungskanzlei umbaute. Der Beschwerdeführer begehrte für das Bürogebäude die Berechnung der AfA aufgrund einer Nutzungsdauer von 25 Jahren. Das Gebäude diene zu 100% dem Klientenverkehr, unterliege daher einer gleich starken Abnützung wie ein Gebäude, das zumindest 80% dem Kundenverkehr eines Betriebes des Bank- und Versicherungswesens diene. Die Finanzbehörde anerkannte die AfA nur aufgrund einer 50jährigen Nutzungsdauer.
"Der Betrieb einer Steuerberatung ist auf dem Gebiet des Bank- und Versicherungswesens mit zumindest 80% dem Kundenverkehr dienenden Gebäuden in typisierender Betrachtung nicht vergleichbar. Für Banken oder Versicherungen typischer Massenverkehr, Laufkundschaft und Schalterdienst bestehen in einer Steuerberatungskanzlei nicht. Die belangte Behörde hat es daher zu Recht abgelehnt, ohne Nachweis der Nutzungsdauer von einer Absetzung für Abnutzung von 4% auszugehen. Sie durfte aufgrund des § 8 Abs. 1 EStG 1988 ohne Nachweis einer kürzeren Nutzungsdauer ...