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Kleinelektrizitätsunternehmen
• Die Steuerermäßigung gemäß Abschn. IV Art. II Z 3 lit. b des 3. AbgÄG 1987 fürKleinelektrizitätsversorgungsunternehmensteht auch dann zu, wenn seinerzeit eine Rücklage nach dem Energieförderungsgesetz 1979 gebildet wurde - (Abschn. IV, Art. II, Z 4 3. AbgÄG 1987), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
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