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SWK 13, 1. Mai 1995, Seite R 50
Versicherungsstock: Ablöse
• Eine Ablösezahlung für einenVersicherungsstock,die ein Angestellter einer Versicherungsgesellschaft erhält, ist als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit zu versteuern - (§ 67 EStG 1972), (Abweisung)
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