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SWK 13, 1. Mai 1995, Seite 049

Erbschaftssteuer: Berechnung

Bei der Berechnung derErbschaftssteuerwerden mehrere innerhalb von zehn Jahren von derselben Person anfallende Vermögensvorteile in der Weise zusammengerechnet, daß dem letzten Erwerb die früheren Erwerbe nach ihrem früheren Werte zugerechnet werden und von der Steuer für den Gesamtbetrag die Steuer abgezogen wird, welche für die früheren Erwerbe zur Zeit des letzten zu erheben gewesen wäre - (§ 11 Abs. 1 ErbStG)

S. 050Im Beschwerdefall wurde bei der Berechnung der Erbschaftssteuer eine Schenkung aus dem Jahre 1990 in Höhe von 524.466 S berücksichtigt. Betreffend diese Schenkung war Schenkungssteuer vorgeschrieben worden, wobei auch in diesem Fall gemäß § 11 Abs. 1 ErbStG eine Vorschenkung aus dem Jahr 1980 miteinbezogen und daher die Schenkung 1990 nicht mit 3,5%, sondern mit 8% besteuert wurde. Die Einbeziehung der Schenkung 1990 in die Vorschreibung der Erbschaftssteuer hatte zur Folge, daß aufgrund der Höhe der innerhalb von zehn Jahren angefallenen Vermögensvorteile der 8%ige Steuersatz zur Anwendung kam. Von diesem so errechneten Erbschaftssteuergesamtbetrag wurde nicht die mit dem Steuersatz von 3,5% fiktiv berechnete Schenkungssteuer für die 1990 erhaltene Schenkung abgezogen.

Bei der Berechnung des Steuerabzugsb...

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