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VfGH: Berufungsvoraussetzungen
•Berufungsvoraussetzungenim Verwaltungsverfahren - (Art. 144 Abs. 1 B-VG)
Im Hinblick auf den Wortlaut des Art. 144 Abs. 1 B-VG hat die Behauptung der Verfassungswidrigkeit der dem bekämpften Bescheid zugrundeliegenden Rechtsvorschriften als ausreichende Berufungsbegründung zu gelten, da andernfalls die Rechtssache nie an den VfGH herangetragen werden könnte und der Berufungswerber, der ausschließlich die Verfassungswidrigkeit bestimmter Rechtsvorschriften geltend machen will, zusätzlich eine bloße Scheinbegründung vorbringen müßte. (Aufhebung)
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