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GEBÜHREN
GEBÜHREN
Ersatzbeurkundung (§ 33 TP 8 Abs. 4 GebG)
Gewährt ein Ausländer einem inländischen Darlehensnehmer ein Darlehen, dann unterliegt dies bereits der Gebühr, wenn es in die Bücher und Aufzeichnungen des Darlehensnehmers aufgenommen wird. Martin Bauer meint, daß diese Ersatzbeurkundung verfassungswidrig sei (Artikel in ÖStZ 1995, 89).