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SWK 13, 1. Mai 1995, Seite 011

KÖRPERSCHAFTSTEUER

KÖRPERSCHAFTSTEUER

Verzicht auf Schadenersatz als verdeckte Gewinnausschüttung (§ 8 Abs. 2 KStG)

Der Verzicht auf die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen durch eine GmbH gegenüber ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer setzt die Entstehung eines zivilrechtlichen Schadenersatzanspruches voraus, der zu aktivieren wäre. Die Übernahme von Risikogeschäften löst auch im Verlustfall bei einer Zweimann-GmbH S. 012keinen Schadenersatzanspruch gegenüber dem Geschäftsführer aus, wenn die Gesellschafter dem Abschluß der Risikogeschäfte zugestimmt haben (BFH , I R 6/94 in BB 1995, 550).

Ausschüttungsbedingte Teilwertabschreibung (§ 12 Abs. 3 KStG)

Andreas Kauba versucht in einem Artikel den Nachweis zu erbringen, daß das eindeutig erst ab 1994 geltende gesetzlich normierte Abzugsverbot der ausschüttungsbedingten Teilwertabschreibungen nach den Erläuterungen zur Gesetzesänderung bereits für die Zeiträume vorher gelten soll. Die Finanzverwaltung erhofft sich, daß der VwGH seine zum KStG 1966 vertretene Rechtsprechung aufgibt und zum KStG 1988 den Abzug nicht zuläßt (ÖStZ 1995, 104 ff.).

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