zurück zu Linde Digital
TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe

Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
SWK 13, 1. Mai 1995, Seite D 28

Wer prüft den Konzernabschluß?

(E/S*) - Gemäß § 271 Abs. 1 HGB dürfen als Abschlußprüfer des Konzernabschlusses grundsätzlich nur beeidete Wirtschaftsprüfer und Steuerberater oder Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaften bestellt werden; für Konzernabschlüsse, in welche keine Aktiengesellschaften einbezogen sind, können auch beeidete Buchprüfer und Steuerberater oder Buchprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaften gewählt oder bestellt werden.

Die in § 271 Abs. 2-4 erwähnten Ausschlußgründe für die Bestellung zum Abschlußprüfer gelten sinngemäß für den Abschlußprüfer des Konzernabschlusses (§ 271 Abs. 5).

Gemäß § 270 Abs. 1 wird der Abschlußprüfer des Konzernabschlusses von den Gesellschaftern des Mutterunternehmens gewählt.

Ist keine Wahl gemäß § 270 Abs. 1 erfolgt, gilt der Prüfer als bestellt, der für die Prüfung des in den Konzernabschluß einbezogenen Jahresabschlusses des Mutterunternehmens bestellt worden ist, wenn er die Voraussetzungen gemäß § 271 Abs. 1 erfüllt (§ 270 Abs. 2 1. Satz).

Wenn die Einbeziehung des Mutterunternehmens aufgrund eines Zwischenabschlusses erfolgt, so gilt, wenn kein anderer Prüfer bestellt wird, der Prüfer als bestellt, der für die Prüfung des letzten vor dem ...

Daten werden geladen...