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SWK 13, 1. Mai 1995, Seite 014

Feiertag bei Schichtbetrieb

Beginnt der Arbeitstag im Schichtbetrieb nach dem Kollektivvertrag um 6.00 Uhr morgens und endet um 6.00 Uhr morgens des folgenden Tages, bedeutet dies in Verbindung mit § 7 Abs. 5 ARG, daß der kollektivvertragliche Arbeitstag erst mit dem Ende der Nachtschicht zum Feiertag endet. Andererseits beginnt der kollektivvertragliche Feiertag im Schichtbetrieb erst um 6.00 Uhr und endet um 6.00 Uhr des folgenden Werktages. (Zu § 7 Abs. 5 ARG; 9 Ob A 132/94)

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