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SWK 13, 1. Mai 1995, Seite B 14

Entlassung

Unterläßt ein Arbeitnehmer während einer ganzen Arbeitswoche ohne rechtmäßigen Hinderungsgrund die Dienstleistung, ist der Entlassungsgrund gemäß § 27 Z 4 1. Fall AngG erfüllt. Eine Verfristung des Entlassungsgrundes tritt nur dann ein, wenn die Entlassung nach Beendigung des pflichtwidrigen Verhaltens nicht unverzüglich ausgesprochen wird. (Zu § 27 Z 4 AngG; 9 Ob A 115/94)

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