Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
So haben die Arbeitsgerichte entschieden
Aus den sozialpolitischen Informationen der Wirtschaftskammer Wien
• Entlassung
Unterläßt ein Arbeitnehmer während einer ganzen Arbeitswoche ohne rechtmäßigen Hinderungsgrund die Dienstleistung, ist der Entlassungsgrund gemäß § 27 Z 4 1. Fall AngG erfüllt. Eine Verfristung des Entlassungsgrundes tritt nur dann ein, wenn die Entlassung nach Beendigung des pflichtwidrigen Verhaltens nicht unverzüglich ausgesprochen wird. (Zu § 27 Z 4 AngG; 9 Ob A 115/94)
• Entlassung - Untersuchungshaft
Eine Dienstverhinderung durch Verbüßen einer Untersuchungshaft bildet einen Fall des Tatbestandes "Abwesenheit während einer den Umständen nach erheblichen Zeit". Als Untergrenze dieser "erheblichen Zeit" ist im Hinblick auf die rechtsähnliche Bestimmung des § 82 lit. i GewO 1859 ein Zeitraum von vierzehn Tagen anzusehen. Ein Ausspruch einer Entlassung zu einem Zeitpunkt, zu dem die Dienstverhinderung noch nicht erhebliche Zeit gedauert hat, wird nicht dadurch saniert, daß die Dienstverhinderung nach dem Zeitpunkt der Entlassung andauert. (Zu § 27 Z 5 AngG; 8 Ob A 268/94)
• Feiertag bei Schichtbetrieb
Beginnt der Arbeitstag im Schichtbetrieb nach dem Kollektivvertrag um 6.00 Uhr morgens und endet um 6.00 Uhr morgens des folgenden Tages, bedeutet dies in Verbindung mit § 7 Abs. 5 ARG, da...