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SWK 13, 1. Mai 1995, Seite 014

So haben die Arbeitsgerichte entschieden

Aus den sozialpolitischen Informationen der Wirtschaftskammer Wien

Entlassung

Unterläßt ein Arbeitnehmer während einer ganzen Arbeitswoche ohne rechtmäßigen Hinderungsgrund die Dienstleistung, ist der Entlassungsgrund gemäß § 27 Z 4 1. Fall AngG erfüllt. Eine Verfristung des Entlassungsgrundes tritt nur dann ein, wenn die Entlassung nach Beendigung des pflichtwidrigen Verhaltens nicht unverzüglich ausgesprochen wird. (Zu § 27 Z 4 AngG; 9 Ob A 115/94)

Entlassung - Untersuchungshaft

Eine Dienstverhinderung durch Verbüßen einer Untersuchungshaft bildet einen Fall des Tatbestandes "Abwesenheit während einer den Umständen nach erheblichen Zeit". Als Untergrenze dieser "erheblichen Zeit" ist im Hinblick auf die rechtsähnliche Bestimmung des § 82 lit. i GewO 1859 ein Zeitraum von vierzehn Tagen anzusehen. Ein Ausspruch einer Entlassung zu einem Zeitpunkt, zu dem die Dienstverhinderung noch nicht erhebliche Zeit gedauert hat, wird nicht dadurch saniert, daß die Dienstverhinderung nach dem Zeitpunkt der Entlassung andauert. (Zu § 27 Z 5 AngG; 8 Ob A 268/94)

Feiertag bei Schichtbetrieb

Beginnt der Arbeitstag im Schichtbetrieb nach dem Kollektivvertrag um 6.00 Uhr morgens und endet um 6.00 Uhr morgens des folgenden Tages, bedeutet dies in Verbindung mit § 7 Abs. 5 ARG, da...

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