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Dauerauftrag optimiert Rückzahlungsverfahren (Hierhammer)
§ 239 Abs. 2 BAO erscheint kaum praktikabel
VON GERNOT HIERHAMMER
Erteilt der Steuerpflichtige der Abgabenbehörde (Finanzamt) einen Abbuchungsauftrag für alle künftig anfallenden Steuerguthaben, besteht für die Abgabenbehörde Handlungsbedarf! Einen Bremseffekt kann allerdings § 239 Abs. 2 BAO bewirken: Liegt es doch im Ermessen der Abgabenbehörde, Guthaben zur Tilgung jener Schuldigkeiten des Steuerpflichtigen heranzuziehen, die der Höhe nach festgesetzt sind und innerhalb der nächsten drei Monate ab Stellung des Rückzahlungsantrages fällig werden.
Dem im Oktober 1991 aufgezeigten Weg wurde seitens des Finanzressorts nicht widersprochen: Ein Zeichen, daß er beschreitbar ist. Eine ausgebliebene Befürwortung kann damit erklärt werden, daß das zeitraubende Rückzahlungsverfahren beträchtliche Zinsen für die Staatskasse "kalben" läßt. Kennt man jedoch den nahezu täglichen Stapellauf von Aktenbergen durch die Amtsräume, muß man vor dem enormen und vor allem unergiebigen Verwaltungsaufwand erschauern: Die Empirie weist nämlich für beanstandete Rückzahlungsbeträge einen Wert hinter dem Komma aus - im normalen Wirtschaftsleben zu vernachlässigende Größen. Allein die Unterschriftsprüfung führt bisweilen zu Beanstandungen...