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SWK 13, 1. Mai 1995, Seite A 311

Betriebseinbringung bei Vorliegen einer Kapitalgesellschaft & atypisch Stille (BMF)

(BMF) - Eine Kapitalgesellschaft, an deren Unternehmen sich jemand als atypisch stiller Gesellschafter beteiligt hat, ist in steuerlicher Betrachtung als Mitunternehmerschaft zu behandeln, d. h. dem Inhaber des Handelsgewerbes (IdH) ist steuerlich nicht mehr der Betrieb, sondern ein Mitunternehmeranteil zuzurechnen, der Betrieb selbst ist der steuerlichen Mitunternehmerschaft zuzurechnen.

Sollte die Kapitalgesellschaft den handelsrechtlich ihr zuzurechnenden Betrieb als Sacheinlage in eine Kapitalgesellschaft einbringen, kann dieser Vorgang nicht als Betriebseinbringung gewertet werden, da die einbringende Gesellschaft steuerlich gesehen keinen Betrieb unterhält. Die Sacheinlage wird nach ho. Erachten daher in steuerlicher Betrachtungsweise als Mitunternehmeranteilseinbringung zu werten sein, wenn der stille Gesellschafter gesellschaftsvertragsgemäß die stille Gesellschaft unverändert fortsetzen kann und will. Die steuerliche Behandlung der Betriebseinbringung als Mitunternehmeranteilseinbringung Iäßt sich auch bilanzbündeltheoretisch rechtfertigen. Da firmenbuchrechtlich ein Fall der Zuständigkeit des Firmenbuchgerichtes (§ 3 Z 15 FBG) vorliegt, ist das rechtzeitige Anmelden der Einbringung...

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