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SWK 13, 1. Mai 1995, Seite 308

Außergewöhnliche Belastung durch Dachlawinenschaden? (FLD für Tirol)

Unter Katastrophen sind nur außergewöhnliche Ereignisse, also solche zu verstehen, die in objektiver Sicht aus dem regelmäßigen Ablauf der Dinge (vor allem dem Wetterablauf) herausfallen. Ein aufgrund des Abgangs einer Eis- und Preßschneelawine entstandener Schaden an einem Hausdach (Welleternit, Traufen etc.) stellt keine unmittelbare Folge eines Naturereignisses (Schneefalls, Schneesturm u. dgl.) dar. Dies auch dann nicht, wenn ein Abtragen der - beträchtlich gewordenen - Naßschnee- und Eismassen im Vertrauen darauf unterblieben ist, es werde zu keinem Abgang einer Dachlawine kommen und der (nicht "erwartete") Schaden daher "überraschend" gekommen ist. (§ 34 Abs. 6 EStG; Entscheidung der FLD für Tirol vom )

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