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SWK 28, 1. Oktober 1995, Seite R 102
Verdeckte Gewinnausschüttung
•Eineverdeckte Gewinnausschüttungergibt sich nicht schon deshalb, weil die Kapitalgesellschaft dem Gesellschafter bei Bestehen einer Verpflichtung zur Zinsenzahlung die Zinsen erst nach Ablauf des Wirtschaftsjahres in Rechnung stellt - (§ 8 KöSt), (Aufhebung wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften)
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