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SWK 28, 1. Oktober 1995, Seite 101

VwGH-Verfahren: Aktenvorlage

Im Verfahren vor dem VwGH muß die Finanzbehörde alleAkten,die zum bekämpften Bescheid geführt haben, vorlegen - (§ 42 Abs. 2 Z 3 lit. c VwGG)

"Eine Auseinandersetzung mit dem Erhebungsergebnis des Prüfers einerseits und den Einwendungen des Beschwerdeführers andererseits ist im angefochtenen Bescheid unterblieben. Durch die Unterlassung der Vorlage der angeführten Aktenteile und das Fehlen einer Auseinandersetzung mit dem Erhebungsergebnis und den Einwendungen des Beschwerdeführers ist eine Überprüfung des Bescheides auf seine Rechtmäßigkeit in diesem Punkt nicht möglich. Es wurden damit Verfahrensvorschriften verletzt, bei deren Einhaltung die Behörde zu einem anderen Bescheid hätte gelangen können. Dies gilt auch für die Schätzung der Restnutzungsdauer der angeschafften Lagerhalle, weil sich die belangte Behörde auch diesbezüglich auf das nicht vorgelegte Gutachten gestützt hat." (Aufhebung wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften in diesem Punkt)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. DIETRICH ROESSLER (VfGH-ERKENNTNISSE) UND PROF. DR. FRANZ WEILER (VwGH-ERKENNTNISSE)
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