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SWK 28, 1. Oktober 1995, Seite 100

Geldstrafe: Nachsicht

Die Finanzbehörde kann dieNachsichteiner Geldstrafe ablehnen und damit den Abgabepflichtigen zum Antritt derErsatzfreiheitsstrafezwingen, wenn trotz berücksichtigungswürdiger Gründe die gegen die Nachsicht sprechenden Umstände überwiegen - (§ 187 FinStrG)

Der Beschwerdeführer wurde mit Strafverfügung zu einer Geldstrafe von 90.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe 35 Tage) verurteilt, weil er vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen eine Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiß gehalten habe. Da der Strafbetrag im Rahmen gesetzter Exekutionsmaßnahmen nicht einbringlich gemacht werden konnte, wurde dem Beschwerdeführer die Aufforderung zum Antritt der festgesetzten Freiheitsstrafe gemäß § 175 Abs. 2 FinStrG zugestellt. In der Folge stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf gänzliche Nachsicht der verhängten Geldstrafe. In dem über diesen Antrag absprechenden Bescheid ging die Finanzbehörde von berücksichtigungswürdigen Umständen im Sinne des § 187 FinStrG aus, wies den Antrag aber im Rahmen des Ermessens, insbesondere aus spezial- und generalpräventiven Gründen ab.

Nach § 187 FinStrG hat niemand einen Rechtsanspruch auf die gnadenwei...

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