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SWK 28, 1. Oktober 1995, Seite 099

Werbungskosten: Bifokalbrille

EineBifokalbrillekann beim Jahresausgleich nicht als erhöhte Werbungskosten berücksichtigt werden - (§ 16 EStG 1988)

Der Beschwerdeführer ist ein Gendarmeriebeamter, der im Rahmen dieser Tätigkeit Arbeiten am Bildschirm erbringen muß. 1993 stand er im 54. Lebensjahr. Ihm wurde vom Arzt für die erwähnten Arbeiten eine Bifokalbrille verordnet. Der Beschwerdeführer behauptete, in seinem privaten Bereich mit einer Halbbrille das Auslangen zu finden. Die Finanzbehörde verneinte bei ihrer Entscheidung über den Jahresausgleich die Werbungskosteneigenschaft der Ausgaben des Beschwerdeführers für die Bifokalbrille. Der VwGH lehnte die Beschwerde ab.

S. 100

"Bifokalbrillen dienen dem Ausgleich der altersbedingten Verringerung der Anpassungsgeschwindigkeit der Linse des menschlichen Auges von Nah- auf Fernsicht und umgekehrt. Eine derartige Brille hat somit die Aufgabe, eine (altersbedingte) Sehschwäche nach Möglichkeit auszugleichen; sie ist also ein medizinisches Hilfsmittel. Diese Funktion verliert eine derartige Brille auch dadurch nicht, daß sie ausschließlich bei der Berufstätigkeit verwendet und am Arbeitsplatz aufbewahrt wird. Aufwendungen zur Kompensation körperlicher Behinderungen oder Mängel betreffen...

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