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GrESt: Befreiung
•Die Grunderwerbsteuerfreiheit fürArbeiterwohnstättenkann nicht beansprucht werden, wenn die für Wohnzwecke geeigneten Räume ein Gesamtausmaß von mehr als 130 m2 haben - (§ 4 Abs. 1 Z 2 lit. a GrEStG 1955), (Abweisung)
(2 VwGH-Erk. , 94/16/0035; , 94/16/0283, AW 94/16/0051)