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VfGH: Wiederaufnahme
• Wiederaufnahme des Verfahrens- rechtzeitiges schriftliches Vorbringen schützt vor Überraschungen - (§ 35 Abs. 1 VerfGG [§ 538 Abs. 1 ZPO], § 19 Abs. 3 und 4 VerfGG)
Der Beschwerdeführer muß mit der Möglichkeit rechnen, daß keine mündliche Verhandlung vor dem VfGH stattfindet und daher keine Möglichkeit weiteren Vorbringens geboten wird. Vertraut er auf diese Möglichkeit und unterläßt weiteres (schriftliches) Vorbringen, kann es deshalb nicht als unverschuldet beurteilt werden. Daher kein Wiederaufnahmegrund nach § 530 Abs. 1 Z 7 ZPO. (Zurückweisung)
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