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SWK 28, 1. Oktober 1995, Seite B 62

Arbeitszeitveränderung

Es ist einer Ordinationsgehilfin zumutbar, die Arbeitszeit von Montag, Dienstag, Mittwoch und Donnerstag auf Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag zu verlegen, weil sie die Hausarbeit auch am Mittwoch erledigen kann. Es besteht daher kein gerechtfertigter Anspruch, ihre bisherige, nicht ausdrücklich vereinbarte, sondern sich lediglich aus den Ordinationszeiten des Arztes ergebende Dienstzeit aufrechtzuerhalten. (Zu §§ 6 AngG, 26 Z 2 AngG; 8 Ob A 215/94)

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