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SWK 28, 1. Oktober 1995, Seite 610

Folgen der Nichtaufbewahrung sonstiger Unterlagen (Ritz)

Dr. Christoph Ritz

1. Begriffsumschreibungen

Der Aufbewahrungsvorschrift des § 132 BAO unterliegen

• Bücher,

• Aufzeichnungen,

• zu den Büchern und Aufzeichnungen gehörige Belege,

• Geschäftspapiere und sonstige Unterlagen, soweit sie für die Abgabenerhebung von Bedeutung sind.

Bücher sind Aufschreibungen, die der Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich dienen (z. B. Stoll, BAO-Kommentar, 1378). Aufzeichnungen sind anderen Zwecken dienende oder aus anderen Gründen abgabenrechtlich gebotene Aufschreibungen (Stoll, BAO-Kommentar, 1378). Dazu gehören z. B. die Aufschreibungen des Einnahmen-Ausgaben-Rechners und die Lohnkonten (§ 76 EStG 1988). Zu den Büchern und Aufzeichnungen gehörige Belege sind schriftliche Unterlagen über Geschäftsfälle; sie dienen dem Belegprinzip ("keine Buchung ohne Beleg"2)). Geschäftspapiere und sonstige Unterlagen sind von der Sollvorschrift des § 132 BAO nur erfaßt, soweit sie für die Abgabenerhebung von Bedeutung sind. Was darunter fällt, ist unklar und strittig.

In der BAO wird nicht nur im § 132 BAO zwischen Büchern, Aufzeichnungen, Belegen und sonstigen Unterlagen unterschieden. So wird etwa im § 131 Abs. 1 Z 1 BAO zwischen Büchern und Aufzeichnungen einerseits sowie Kontoauszügen, Bilanzabschriften und Belegen andererseits...

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