Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Zur Abgrenzung zwischen individuell ausgehandeltem Vertrag und AGB
https://doi.org/10.47782/oeba202303021701
Bei individueller Aushandlung des Vertragstextes fehlt die von § 879 Abs 3 ABGB vorausgesetzte Ungleichgewichtslage („verdünnte Willensfreiheit“).
Aus der Begründung:
[1] Die Bekl ist eine Privatstiftung, wobei der Stiftungszweck die gemeinnützige Förderung der Allgemeinheit auf dem Gebiet des Tierschutzes ist.
[2] Der Kl übereignete im Jahr 2008 mit dem als „Übergabsvertrag“ titulierten Notariatsakt seine landwirtschaftlichen Liegenschaften einschließlich des darauf befindlichen Bauernhofs samt aller Tiere an die Bekl zur fachgerechten Weiterführung des landwirtschaftlichen Betriebs. Hintergrund der Übergabe an die Bekl war der Umstand, dass der Kl mit der Versorgung der Tiere am desolaten und verschmutzten Hof überfordert war. Die Tierhaltung stand bereits unter behördlicher Beobachtung, dem Kl wurden dazu Auflagen erteilt. Für ihn war es das Wichtigste, dass es ihm und den Tieren gut geht und er auf dem Hof wohnen bleiben kann. Es war ihm ein großes Anliegen, dass die Tiere dann unter dem Schutz der Bekl leben.
[3] Als Gegenleistung für die Liegenschaft räumte die Bekl dem Kl ein unentgeltliches Wohnungsgebrauchsrecht ...