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ASoK 7, Juli 2020, Seite 260

Rückabwicklung von SV-Beiträgen nach § 41 Abs 3 GSVG

Die Neuregelung des Sozialversicherungs-Zuordnungsgesetzes im Lichte der Rechtsprechung von VfGH und VwGH

Harald Lidauer

Das Sozialversicherungs-Zuordnungsgesetz (SV-ZG) bewirkt eine deutliche Verringerung des sozialversicherungsrechtlichen Haftungsrisikos des Auftraggebers für den Fall einer Umqualifizierung. Die zu Ungebühr entrichteten GSVG-Beiträge des ehemals selbständig Erwerbstätigen sind von der SVS an die ÖGK zu überweisen und dort auf die Beitragsschuld anzurechnen. Nach der Rechtsprechung des VwGH ist Voraussetzung für die Anrechnung, dass die Überweisung bereits tatsächlich erfolgt ist und die ÖGK somit über die Beiträge verfügt.

1. Allgemeines

Das SV-ZG bewirkte mit der Novellierung des § 41 Abs 3 GSVG eine deutliche Verringerung des sozialversicherungsrechtlichen Haftungsrisikos des Auftraggebers für den Fall einer rückwirkenden Umqualifizierung bei fehlerhafter sozialversicherungsrechtlicher Einordnung einer Erwerbstätigkeit. § 41 Abs 3 GSVG gelangt in sämtlichen Fällen zur Anwendung, in denen eine rückwirkende Umqualifizierung im Verhältnis GSVG zu ASVG durchzuführen ist. Zwar ist der Dienstgeber diesfalls als Beitragsschuldner nach wie vor zur Nachentrichtung sowohl der Dienstgeber- als auch der Dienstnehmeranteile verpflichtet – in der Regel für die vergangenen fünf Jahre. Nach neuer Rechtslage sind jedoch die geleisteten GSVG-Be...

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